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Bürgerenergie einfach erklärt

Quellen geprüft am 09.10.2026 · Redaktioneller Entwurf

Einfach erklärt

Eigenerzeugter erneuerbarer Strom kann gemeinsam oder an eigenen Standorten genutzt werden. Die Modelle unterscheiden sich vor allem nach Beteiligten, Organisation und Netzbereich.

Welches Modell passt zu dir?

Die Übersicht zeigt die aktuell nutzbaren Modelle und ihre wesentlichen Unterschiede. Stand: 9. Oktober 2026. EEG lokal und EEG regional sind zwei räumliche Varianten desselben Modells.

Rechtsform und Vergünstigungen für die innerhalb des Modells zugeordnete und verbrauchte Strommenge; Stand Oktober 2026.
Name / Abkürzung In zwei Sätzen erklärt Weiterlesen
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage
GEA
Mehrere Beteiligte nutzen Strom einer gemeinsamen Anlage innerhalb eines Gebäudes, etwa einer PV-Anlage am Dach; eine eigene Rechtsperson wie ein Verein oder eine Genossenschaft ist nicht erforderlich, eine vertragliche Vereinbarung genügt. Für den intern zugeordneten und verbrauchten PV-Strom fallen keine verbrauchsabhängigen öffentlichen Netzentgelte, keine Elektrizitätsabgabe und kein Erneuerbaren-Förderbeitrag an. GEA im Detail
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft – lokal
EEG lokal
Eine lokale EEG teilt erneuerbaren Strom im lokalen Nahebereich, vereinfacht um denselben Ortsnetztrafo; dafür ist eine eigene Rechtsperson wie ein Verein oder eine Genossenschaft erforderlich. Für den innerhalb der EEG zugeordneten Strom gilt ein reduzierter Netzarbeitspreis, außerdem entfallen Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag. Lokale EEG im Detail
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft – regional
EEG regional
Eine regionale EEG teilt erneuerbaren Strom im regionalen Nahebereich, vereinfacht um dasselbe Umspannwerk; dafür ist ebenfalls eine eigene Rechtsperson wie ein Verein oder eine Genossenschaft erforderlich. Für den innerhalb der EEG zugeordneten Strom gilt ein reduzierter Netzarbeitspreis, außerdem entfallen Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag. Regionale EEG im Detail
Bürgerenergiegemeinschaft
BEG
Eine BEG kann Strom auch über Netzgebiete hinweg österreichweit teilen und benötigt eine eigene Rechtsperson, etwa einen Verein oder eine Genossenschaft. Bis Ende 2026 gibt es keine BEG-spezifische Netzentgeltreduktion und keine entsprechende Befreiung von Elektrizitätsabgabe oder Erneuerbaren-Förderbeitrag. BEG im Detail
Peer-to-Peer-Verträge
P2P
Bei P2P verkaufen oder verschenken Beteiligte erneuerbaren Strom auf Grundlage eines Vertrags; ein eigener Verein oder eine Genossenschaft ist nicht notwendig. Bis Ende 2026 gibt es keine P2P-spezifische Netzentgeltreduktion und keine entsprechende Befreiung von Elektrizitätsabgabe oder Erneuerbaren-Förderbeitrag. P2P im Detail
Eigenversorgungsanlage
EVA
Mit einer EVA nutzt dieselbe natürliche oder juristische Person eigenen erneuerbaren Strom an mehreren eigenen Standorten; dafür braucht sie keinen zusätzlichen Verein, keine Genossenschaft und keinen zweiten Teilnehmer. Bis Ende 2026 gibt es keine EVA-spezifische Netzentgeltreduktion und keine pauschale Befreiung von Elektrizitätsabgabe oder Erneuerbaren-Förderbeitrag allein aufgrund dieses Modells. EVA im Detail

Was sich voraussichtlich ab 2027 ändert

Für lokale und regionale BEG-, P2P- und EVA-Mengen sollen Netzentgeltreduktionen voraussichtlich ab 1. Jänner 2027 gelten; maßgeblich ist die dann geltende Netzentgeltverordnung und die Zuordnung zum Nahebereich. Daraus folgt keine automatische Abgabenbefreiung wie bei einer EEG.

P2P und EVA sind seit 5. Oktober 2026 zunächst innerhalb desselben Netzbetreibers technisch umsetzbar; eine Umsetzung über mehrere Netzgebiete wird voraussichtlich ab April 2027 möglich. Die GEA-Erweiterung auf den Standortbereich über die Sammelschiene wird ebenfalls erst für April 2027 erwartet.

Geltende Regeln und angekündigte Änderungen im Detail · Nahebereich verstehen · Nahebereich beim Netzbetreiber prüfen

Vergünstigungen richtig einordnen

Die Vorteile beziehen sich auf die jeweils zugeordnete Strommenge, nicht auf den gesamten Jahresverbrauch oder die gesamte Rechnung. Reststrom vom Lieferanten wird weiterhin regulär abgerechnet; fixe Entgelte und die Erneuerbaren-Förderpauschale entfallen nicht automatisch durch die Teilnahme.

Mit „Abgabenbefreiung“ sind hier die Elektrizitätsabgabe und der Erneuerbaren-Förderbeitrag gemeint, keine allgemeine Steuerbefreiung. Eigenständige steuerliche Befreiungstatbestände, etwa für PV-Eigenverbrauch unter den gesetzlichen Voraussetzungen, sind gesondert zu prüfen und ergeben sich nicht allein aus der Bezeichnung P2P, EVA oder BEG.

Wie der Strom tatsächlich geteilt wird

Gemeinsame Energienutzung ist eine Zuordnung von Erzeugung und Verbrauch anhand der Messwerte; sie garantiert keine vollständige Versorgung zu jeder Tageszeit. Dein bestehender Liefervertrag deckt weiterhin den Restbezug ab, und nicht innerhalb des Modells verbrauchter Strom wird an den vereinbarten Abnehmer geliefert.

Viertelstundenwerte und das passende Netzportal · An mehreren Modellen teilnehmen

Abkürzungen nachschlagen: Modelle, Marktrollen und Messkonfigurationen

Gültigkeit und Hinweise

Aktueller Vergleich für Oktober 2026. Änderungen für 2027 sind separat als voraussichtlich gekennzeichnet. Bei EEG ist der Netzarbeitspreis begünstigt; eine Teilnahme beseitigt nicht sämtliche Rechnungskosten.

Quellen