Wissensdatenbank

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft

Quellen geprüft am 09.10.2026 · Redaktioneller Entwurf

Einfach erklärt

Eine organisierte Gemeinschaft nutzt erneuerbaren Strom lokal oder regional.

Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) organisiert die gemeinsame Nutzung erneuerbarer Energie im lokalen oder regionalen Netzbereich. Beim Strom wird das öffentliche Netz genutzt. Der Vorteil entsteht aus dem vereinbarten Energiepreis, dem reduzierten Netzarbeitspreis und den vorgesehenen Abgabenbefreiungen – nur für die tatsächlich zugeordnete Gemeinschaftsmenge.

Frage Antwort
Netzkosten? Ja. Der Netzarbeitspreis ist im passenden Nahebereich reduziert; Fixkosten, Messentgelte und sonstige Komponenten entfallen nicht pauschal.
Nur erneuerbar? Ja. Beispielsweise PV, Wind, Wasserkraft oder geeignete erneuerbare Biomasse. Das EEG-Modell ist nicht auf PV beschränkt.
Rechtsperson? Ja, mindestens zwei Mitglieder bzw. Gesellschafter; etwa Verein, Genossenschaft oder Gesellschaft mit entsprechender Rechtspersönlichkeit.
Seit wann? Seit dem EAG-Paket 2021. Heute gelten EAG § 79 und der ElWG-Rahmen, insbesondere §§ 66 und 68 bis 71.

Wer darf teilnehmen und wer entscheidet?

Zulässig sind natürliche Personen, Gemeinden und weitere gesetzlich genannte öffentliche Rechtsträger sowie kleine und mittlere Unternehmen. Großunternehmen sind nicht als reguläre EEG-Mitglieder vorgesehen. Bei privaten Unternehmen darf die Teilnahme nicht deren berufliche oder gewerbliche Haupttätigkeit sein.

Der Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; ökologische, wirtschaftliche oder soziale Gemeinschaftsvorteile stehen im Vordergrund. Das verbietet nicht jede Einnahme oder jeden Überschuss. Satzung, Vertretung, Mitgliedschaft und Verantwortung müssen zum gewählten Rechtsmodell passen. Anlagen können unter den gesetzlichen Bedingungen auch von Dritten bereitgestellt oder betreut werden. EAG § 79 · ElWG § 66.

Lokale EEG: derselbe lokale Netzbereich

Vereinfacht liegen die Anschlüsse hinter demselben Ortsnetztransformator im lokalen Niederspannungsbereich. Entscheidend ist die elektrische Netzstruktur, nicht Postleitzahl oder Gemeindegrenze. Für Netzebenen 6 und 7 beträgt die aktuelle Ermäßigung des Netzarbeitspreises 57 Prozent; es bleiben 43 Prozent dieses Arbeitspreises.

Regionale EEG: gemeinsamer regionaler Netzbereich

Eine regionale EEG reicht über mehrere Ortsnetztransformatoren, aber bleibt im zulässigen regionalen Bereich über die betreffende Mittelspannungssammelschiene des Umspannwerks. Die Ermäßigung beträgt aktuell 28 Prozent auf Netzebenen 6 und 7 bzw. 64 Prozent auf Netzebenen 4 und 5.

Bereich und Netzebene Ermäßigung Verbleibender Netzarbeitspreis
Lokal – NE 6/7 57 % 43 %
Regional – NE 6/7 28 % 72 %
Regional – NE 4/5 64 % 36 %

Quelle: Salzburg Netz – EEG und aktuelle Netzentgeltreduktionen. Diese Prozentsätze gelten für den arbeitsbezogenen Netznutzungstarif, nicht für die vollständige Strom- oder Netzrechnung. Nahebereich und Netzzuordnung prüfen.

Abgaben und Preisvorteil gegenüber einem normalen Tarif

Für die begünstigte, zugeordnete EEG-Menge entfallen Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag. Die Erneuerbaren-Förderpauschale und andere feste Rechnungsteile verschwinden dadurch nicht automatisch. Auch Umsatzsteuer ist nicht allein wegen einer EEG erlassen.

Der Energiepreis wird innerhalb der Gemeinschaft vereinbart. Ein höherer Gemeinschaftspreis kann den Netzvorteil teilweise oder vollständig aufzehren; hinzu kommen etwa Mitgliedsbeitrag und Abrechnungsdienst. Für Erzeuger ist die Alternative der sonst erzielbare Einspeisepreis. Verglichen werden deshalb tatsächliche Jahreskosten mit und ohne Teilnahme. Wirtschaftlichkeit prüfen · Abgaben unterscheiden.

Rechenbeispiel für einen Haushaltsanschluss auf Netzebene 7

Variante Energie + Netzarbeitspreis, netto
Normaler Bezug 12 + 6 = 18 ct/kWh
Lokale EEG 11 + (6 × 43 %) = 13,58 ct/kWh
Regionale EEG 11 + (6 × 72 %) = 15,32 ct/kWh
Unterschied bei 1.000 kWh Lokal 44,20 Euro, regional 26,80 Euro – zusätzlich können die genannten Abgabeneffekte wirken.

Rechenannahmen, keine aktuellen Tarifangebote: Alle Beträge sind netto und beziehen sich nur auf Energie und Netzarbeitspreis. Nicht enthalten sind Netzverluste, Fix- und Messentgelte, Abgaben, Umsatzsteuer, Investition und Verwaltungsgebühren. Die tatsächlich jährlich zugeordnete Menge ist separat zu prüfen.

So startest du – von der Idee zur aktiven Zuordnung

  1. Zuerst eine bestehende EEG suchen oder mindestens zwei passende Mitglieder gewinnen. Für alle Zählpunkte den lokalen bzw. regionalen Nahebereich bestätigen lassen; bei Neugründung Rechtsform und Satzung vorbereiten.
  2. Anlagen, Zählpunkte und Vertragspartner erfassen. Benötigt werden unter anderem Zählpunktbezeichnungen aus Netzvertrag oder Rechnung, Kontaktdaten, Erzeugungsleistung und die beabsichtigte Aufteilung. Eine Zählernummer ersetzt keine Zählpunktbezeichnung.
  3. Viertelstundenmessung und Datenübertragung beim Netzbetreiber klären. Für die Zuordnung braucht es geeignete Messgeräte und vollständige Messwerte; hier findest du die Netzbetreiber-Portale.
  4. Seit 5. Oktober 2026 erfolgt die zentrale Marktpartnerregistrierung über ebUtilities – Registrierung. Für dieses Modell wird die Rolle RC verwendet. Marktpartner-ID, gemeinschaftliche ID und Zählpunktbezeichnung sind unterschiedliche Kennungen.
  5. Den Vertrag mit dem Netzbetreiber abschließen. Bei teilnehmenden Netzbetreibern kann die zentrale Registrierung den digitalen Vertragsabschluss umfassen; andernfalls folgt der direkte Abschluss beim Betreiber. Maßgeblich ist die Bestätigung für deinen konkreten Fall.
  6. Datenanbindung einrichten: Informationen zum EDA-Portal oder eine passende Software-/Dienstleisteranbindung. Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte anmelden und die erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Vertragsinhaber im Netzportal erteilen lassen.
  7. Auf die bestätigte Aktivierung warten, dann zugeordnete Mengen und erste Abrechnung kontrollieren. Eine Unterschrift oder die Registrierung allein bedeutet noch keinen aktiven Strombezug aus dem Modell.

Wer einer bestehenden Gemeinschaft beitritt, muss nicht selbst eine neue Gemeinschaft registrieren. Der Betreiber übernimmt die Anmeldung; die Zustimmung zum eigenen Zählpunkt bleibt notwendig. Offizieller Ablauf der Marktpartnerregistrierung.

Was wird geteilt – und wer rechnet ab?

Entscheidend ist die gleichzeitige Erzeugung und der Verbrauch in einer Viertelstunde. Eine hohe jährliche PV-Erzeugung garantiert keine entsprechende Deckung im Winter oder nachts. Die zugeordnete Menge kann den jeweiligen Verbrauch nicht beliebig überschreiten; nicht zugeordneter Überschuss bleibt bei der vereinbarten Einspeisevermarktung.

Der Netzbetreiber misst und ordnet Energiemengen zu. EDA transportiert die standardisierten Nachrichten und stellt sie über das Portal bereit; EDA ist kein Stromlieferant. Den Preis für geteilte Energie und die Betriebskosten rechnet der dafür vereinbarte Vertragspartner ab. Der normale Liefervertrag bleibt für den Restbezug bestehen, der Einspeisevertrag für nicht zugeordneten Überschuss.

Messung und Aufteilung · Mehrfachteilnahme · VEZ bei netzübergreifender Zuordnung. Mehrfachteilnahme ist grundsätzlich möglich, derzeit bis zu fünf Modelle gleichzeitig. Teilnahmefaktoren und die Aufteilung innerhalb eines Modells sind unterschiedliche Einstellungen; das für Neuanmeldungen unterstützte Aufteilungsmodell ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

Was gehört in die Vereinbarung?

  • Energiepreis in netto oder brutto, Preisänderungsregeln, Grund- und Servicegebühren sowie Zahlungs- und Abrechnungsrhythmus.
  • Zählpunkte, Teilnahmeumfang und Aufteilung; Umgang mit fehlenden Messwerten und nachträglichen Korrekturen.
  • Eigentum oder Nutzungsrecht an Anlage und Dach, Wartung, Versicherung, Haftung und Ersatz bei Ausfall.
  • Laufzeit, Kündigung, Umzug, Wechsel des Vertragspartners sowie Vollmachten und Datenschutz.

Vorlagen sind Ausgangspunkte. Ältere Muster können noch auf das ElWOG verweisen; Rechtsverweise, Marktprozesse und individuelle Preisbedingungen sind an den aktuellen Stand anzupassen.

Musterverträge und praktische Hilfen

Gesamter Downloadbereich · Online-Guide zur Umsetzung.

Satzungs- und Gründungshilfen sind im Bereich Organisation und Rechtsformen und im Downloadbereich zu finden. Beitritts-, Strombezugs- und Einspeisevereinbarungen müssen zur jeweiligen Struktur passen.

Was ist für 2027 vorgesehen?

Nach dem am 9. Oktober 2026 veröffentlichten Stand der Koordinationsstelle wird die novellierte Netzentgelt-Verordnung voraussichtlich ab 1. Jänner 2027 wirksam. Damit sollen auch lokale und regionale BEG, P2P und Eigenversorgung reduzierte Netzarbeitspreise erhalten. Für Oktober bis Dezember 2026 darf daraus noch kein Rabatt berechnet werden. Weder ein landesweiter Zusammenschluss noch ein neuer Modellname garantiert die künftige Ermäßigung; Nahebereich und endgültige Verordnung sind entscheidend.

Die netzübergreifende Umsetzung der neuen P2P- und EVA-Prozesse wird voraussichtlich ab April 2027 möglich. Bestehende netzübergreifende BEG sind davon zu unterscheiden. Termine und künftige Prozentsätze werden erst nach gesicherter Veröffentlichung als geltende Werte geführt. Aktueller Umsetzungsstand und ElWG-FAQ.

Pflichten, Steuern und laufender Betrieb

§ 69 ElWG sieht zusätzliche Lieferantenpflichten vor, wenn die maßgeblichen Leistungsgrenzen überschritten werden: über 30 kW bei Haushaltskunden, über 100 kW bei sonstigen aktiven Kunden bzw. EEG und BEG. Dazu gehören verständliche Vertragsinformationen, gegebenenfalls Allgemeine Lieferbedingungen und Vorgaben zur Abrechnung. Ob eine Anlage der Gemeinschaft oder eines Mitglieds zuzurechnen ist, ist für die Prüfung wichtig; sämtliche Mitgliederanlagen dürfen nicht ungeprüft zusammengezählt werden.

Auch unterhalb dieser Grenzen bleiben die normalen Vertrags-, Steuer- und Datenschutzpflichten bestehen. Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sind keine pauschal erlassenen Abgaben. Ein gemeinwohlorientierter Gemeinschaftszweck bedeutet nicht automatisch steuerliche Gemeinnützigkeit. Lieferantenpflichten und Schwellenwerte · Steuern der Gemeinschaft.

Nach dem Start regelmäßig Zuordnung, Restbezug, Einspeisung und Rechnungen prüfen. Bei Änderungen von Anlage, Mitgliedern oder Zählpunkten sind die Marktprozesse erneut durchzuführen. Ein Batteriespeicher benötigt eine passende Einbindung; ein Stromausfall wird durch die rechnerische Gemeinschaft allein nicht überbrückt.

Alle Bürgerenergie-Modelle im Vergleich · Abkürzungen nachschlagen

Weitere rechtliche Grenzen und Aufgaben

Nach § 68 ElWG dürfen große Unternehmen als aktive Kunden nur mit einer Leistung bis 6 MW an der gemeinsamen Nutzung teilnehmen. Organisatoren und andere Dritte können Anlagen bis 6 MW bereitstellen, ohne selbst aktive Kunden zu sein, sofern sie nicht selbst teilnehmen. Diese Grenzen ersetzen nicht die zusätzlichen Mitgliedschafts- und Kontrollregeln der EEG bzw. BEG.

Bringt eine Gebietskörperschaft eine eigene Erzeugungsanlage in die gemeinsame Nutzung ein, muss sie schutzbedürftigen Haushalten die Teilnahme ermöglichen und mindestens 10 Prozent der dafür jährlich erzeugten und eingespeisten Menge für diese Haushalte oder geeignete karitative bzw. soziale Einrichtungen bereitstellen. Die Bezugsgröße ist nicht ungeprüft die gesamte jährliche Anlagenproduktion. Gemeinden und öffentliche Einrichtungen.

Ein beauftragter Organisator kann Kommunikation, Verträge, Abrechnung und Anlagenbetrieb übernehmen; seine Bestellung ist dem Netzbetreiber anzuzeigen. Bei den zusätzlichen Pflichten nach § 69 sind unter anderem kostenlose Rechnungen mindestens einmal jährlich, eine Wahl zwischen monatlicher und jährlicher Rechnung sowie nachvollziehbare Erläuterungen vorgesehen. Zuständigkeit und Vollmacht müssen ausdrücklich geregelt sein. ElWG § 68 · ElWG § 69.

Gültigkeit und Hinweise

Stand 9. Oktober 2026. Geltende Vorteile sind von angekündigten Änderungen für 2027 getrennt. Rechenbeispiele sind fiktiv und keine vollständigen Stromrechnungen; rechtsform-, anlagen- und steuerabhängige Voraussetzungen gesondert prüfen.

Quellen