Einfach erklärt
Elektrizitätsabgabe 2026
Die befristete Regelung in § 7 Abs. 16 Elektrizitätsabgabegesetz gilt für 2026. Der Satz von 0,1 Cent netto/kWh betrifft Lieferungen an natürliche Personen, die die dort verwiesenen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Stromkostenzuschussgesetz erfüllen. Dazu gehören die entsprechenden Haushaltslastprofile H0, HA und HF. Für andere nicht befreite Lieferungen gilt 2026 grundsätzlich 0,82 Cent netto/kWh. Ein zusätzlicher Zähler ist deshalb gesondert zu prüfen.
| Fall | ct/kWh netto | ct/kWh brutto |
|---|---|---|
| Qualifizierte Haushaltslieferung | 0,100 | 0,120 |
| Andere nicht befreite Lieferung | 0,820 | 0,984 |
Bei einer gesetzlichen Befreiung fällt diese Abgabe für die begünstigte Menge nicht an. Die Tabelle ist keine Aussage über Energiepreis oder gesamte Stromkosten. Für 2027 muss die dann geltende Rechtslage verwendet werden.
Förderkosten: Befreiung oder Deckelung
Die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag sind eigene Positionen. Eine Befreiung kann bei entsprechenden Anspruchsgrundlagen und Einkommensvoraussetzungen über die OBS beantragt werden. Eine bestehende ORF-Beitragsbefreiung ersetzt nicht automatisch jeden erforderlichen Antrag.
Für einkommensschwache Haushalte ohne passende Anspruchsgrundlage gibt es unter Voraussetzungen eine Deckelung der genannten Förderkosten auf 75 Euro jährlich am Hauptwohnsitz. Das ist keine Deckelung aller Netzkosten. Sozialtarif, Förderkostenbefreiung und Förderkostendeckelung sind getrennt zu beurteilen.
Weitere Positionen und Beispiel
Umsatzsteuer und gegebenenfalls örtliche Gebrauchsabgaben können ebenfalls anfallen. Welche örtliche Abgabe aufscheint, hängt vom Standort und der jeweiligen Regelung ab.
Fiktiv: Bei 3.000 kWh beträgt die Elektrizitätsabgabe zum Satz von 0,1 Cent 3 Euro netto. Beim Satz von 0,82 Cent sind es 24,60 Euro netto. Eine falsche Zuordnung hätte hier eine Differenz von 21,60 Euro netto, also 25,92 Euro mit 20 % Umsatzsteuer.
Für die Abrechnung
Prüfe Anspruch, Zählpunkt, Lastprofil, Gültigkeitsbeginn und betroffene Mengen getrennt. Bei EEG beziehen sich Abgabenvorteile auf qualifizierte Gemeinschaftsmengen; der Restbezug bleibt gesondert. Steuerfragen zu PV-Verkauf oder unternehmerischer Tätigkeit benötigen zusätzlich eine eigene Prüfung und werden durch eine Haushaltsbefreiung nicht beantwortet.
Österreich, Quellenstand 8. Oktober 2026. Rechenbeispiele sind ausdrücklich fiktiv. Vertragsbedingungen, Netzgebiet und Zählpunkt können das Ergebnis verändern. Zeitlich befristete Regeln gelten nur für den genannten Zeitraum.