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Steuern, Abgaben und Befreiungen beim Strom

Quellen geprüft am 08.10.2026 · Redaktioneller Entwurf

Einfach erklärt

Neben Energie und Netzkosten enthält die Rechnung Steuern und Förderkosten. Die Voraussetzungen für Ermäßigungen unterscheiden sich. Eine Befreiung von einer Position bedeutet nicht automatisch eine Befreiung von allen anderen.

Elektrizitätsabgabe 2026

Die befristete Regelung in § 7 Abs. 16 Elektrizitätsabgabegesetz gilt für 2026. Der Satz von 0,1 Cent netto/kWh betrifft Lieferungen an natürliche Personen, die die dort verwiesenen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Stromkostenzuschussgesetz erfüllen. Dazu gehören die entsprechenden Haushaltslastprofile H0, HA und HF. Für andere nicht befreite Lieferungen gilt 2026 grundsätzlich 0,82 Cent netto/kWh. Ein zusätzlicher Zähler ist deshalb gesondert zu prüfen.

Elektrizitätsabgabe 2026; Quelle: Elektrizitätsabgabegesetz § 7 Abs. 16. Bruttowerte rechnerisch mit 20 % Umsatzsteuer.
Fall ct/kWh netto ct/kWh brutto
Qualifizierte Haushaltslieferung 0,100 0,120
Andere nicht befreite Lieferung 0,820 0,984

Bei einer gesetzlichen Befreiung fällt diese Abgabe für die begünstigte Menge nicht an. Die Tabelle ist keine Aussage über Energiepreis oder gesamte Stromkosten. Für 2027 muss die dann geltende Rechtslage verwendet werden.

Förderkosten: Befreiung oder Deckelung

Die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag sind eigene Positionen. Eine Befreiung kann bei entsprechenden Anspruchsgrundlagen und Einkommensvoraussetzungen über die OBS beantragt werden. Eine bestehende ORF-Beitragsbefreiung ersetzt nicht automatisch jeden erforderlichen Antrag.

Für einkommensschwache Haushalte ohne passende Anspruchsgrundlage gibt es unter Voraussetzungen eine Deckelung der genannten Förderkosten auf 75 Euro jährlich am Hauptwohnsitz. Das ist keine Deckelung aller Netzkosten. Sozialtarif, Förderkostenbefreiung und Förderkostendeckelung sind getrennt zu beurteilen.

Weitere Positionen und Beispiel

Umsatzsteuer und gegebenenfalls örtliche Gebrauchsabgaben können ebenfalls anfallen. Welche örtliche Abgabe aufscheint, hängt vom Standort und der jeweiligen Regelung ab.

Fiktiv: Bei 3.000 kWh beträgt die Elektrizitätsabgabe zum Satz von 0,1 Cent 3 Euro netto. Beim Satz von 0,82 Cent sind es 24,60 Euro netto. Eine falsche Zuordnung hätte hier eine Differenz von 21,60 Euro netto, also 25,92 Euro mit 20 % Umsatzsteuer.

Für die Abrechnung

Prüfe Anspruch, Zählpunkt, Lastprofil, Gültigkeitsbeginn und betroffene Mengen getrennt. Bei EEG beziehen sich Abgabenvorteile auf qualifizierte Gemeinschaftsmengen; der Restbezug bleibt gesondert. Steuerfragen zu PV-Verkauf oder unternehmerischer Tätigkeit benötigen zusätzlich eine eigene Prüfung und werden durch eine Haushaltsbefreiung nicht beantwortet.

Gültigkeit und Hinweise

Österreich, Quellenstand 8. Oktober 2026. Rechenbeispiele sind ausdrücklich fiktiv. Vertragsbedingungen, Netzgebiet und Zählpunkt können das Ergebnis verändern. Zeitlich befristete Regeln gelten nur für den genannten Zeitraum.

Quellen