Einfach erklärt
Bei der Eigenversorgung (EVA) nutzt dieselbe natürliche oder juristische Person selbst erzeugten Strom. Der neue Prozess ermöglicht die rechnerische Zuordnung auch zu einem anderen eigenen Standort – beispielsweise von der PV am Wohnhaus zum eigenen weiteren Anschluss. Das ist von der klassischen Nutzung direkt hinter dem Zähler zu unterscheiden.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Netzkosten vor Ort? | Für eigenen Strom, der am Standort hinter dem Zähler ohne öffentliches Netz verbraucht wird, keine entsprechenden Netznutzungsentgelte. |
| Netzkosten am anderen Standort? | Bei Nutzung des öffentlichen Netzes aktuell reguläre Netzentgelte. Lokale und regionale Reduktionen sind voraussichtlich ab 2027 vorgesehen. |
| Nur erneuerbar? | Die gesetzliche EVA-Definition beschränkt Eigenversorgung nicht allgemein auf erneuerbare Anlagen. PV ist ein typischer Fall; Förder- und Abgabenregeln können technologieabhängig sein. |
| Verein oder Vertrag mit sich selbst? | Nein. Erzeugung und Verbrauch müssen demselben aktiven Kunden zuzurechnen sein; Netzvereinbarung und Anmeldung bleiben erforderlich. |
| Seit wann? | Eigenverbrauch am Standort gibt es schon länger. Der neue standortübergreifende EVA-Prozess startet im Oktober 2026, technisch seit 5. Oktober; zunächst beim selben Netzbetreiber. |
Wem müssen die Standorte zugeordnet sein?
Entscheidend ist dieselbe natürliche oder juristische Person, nicht bloß derselbe Familienname oder Firmenverbund. Eine Übertragung vom Elternteil auf das erwachsene Kind ist keine Eigenversorgung derselben Person; dafür kann P2P oder eine Gemeinschaft passen. Auch zwei rechtlich verschiedene Gesellschaften sind nicht automatisch ein aktiver Kunde.
Eine Anlage kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch einem Dritten gehören oder von diesem betreut werden, sofern sie den einschlägigen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Eigentum und Betriebsverantwortung sind deshalb gesondert zu prüfen. Grundlage sind die EVA-Definition in § 6 sowie § 65 ElWG; bei anderem Standort zusätzlich § 68 Abs. 4 sowie §§ 70 und 71. ElWG § 65: aktive Kunden und Eigenversorgung.
Eigener Strom ist wirtschaftlich nicht kostenlos
Beim Verbrauch an einem anderen Standort wird der zugeordnete Teil des sonst gekauften Energiebezugs vermieden. Die öffentlichen Netzkosten bleiben aktuell grundsätzlich bestehen. Gleichzeitig wird dieser Strom nicht mehr zum bisherigen Einspeisepreis verkauft. Anlagenkosten, Wartung und Service sind weitere Kostenfaktoren.
Die EEG-spezifische Befreiung von Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag darf nicht pauschal auf standortübergreifende EVA übertragen werden. Für unmittelbaren Eigenverbrauch oder bestimmte Erzeugungstechnologien können eigene steuerliche Regeln gelten; diese sind getrennt vom neuen Zuordnungsmodell zu prüfen. Steuern und Abgaben im Detail.
Rechenbeispiel: Zweiter eigener Standort
Fiktiv kostet der sonst zugekaufte Strom 12 Cent/kWh Energie netto. Für die PV-Einspeisung wären 6 Cent/kWh netto erzielbar. Werden 1.000 kWh stattdessen am zweiten eigenen Standort zeitgleich zugeordnet, ergibt sich ein Unterschied von 1.000 × (12 − 6) Cent = 60 Euro vor Servicekosten, Steuern und weiteren Effekten.
Die regulären Netzkosten am Verbrauchsstandort werden in diesem Beispiel nicht als Ersparnis angesetzt. Eine jährliche Servicegebühr von beispielsweise 70 Euro würde den dargestellten Vorteil bereits übersteigen. Eine höhere PV-Jahresproduktion garantiert zudem nicht 1.000 kWh zeitgleich zuordenbaren Verbrauch. Alle genannten Preise und Mengen sind Rechenannahmen.
So startest du – von der Idee zur aktiven Zuordnung
- Prüfen, ob die Erzeugungsanlage und alle gewünschten Verbrauchszählpunkte demselben aktiven Kunden zuzuordnen sind. Den gemeinsamen Netzbetreiber bestätigen lassen und Eigenverbrauch vor Ort, zuordenbaren Überschuss sowie Einspeisevertrag vergleichen.
- Anlagen, Zählpunkte und Vertragspartner erfassen. Benötigt werden unter anderem Zählpunktbezeichnungen aus Netzvertrag oder Rechnung, Kontaktdaten, Erzeugungsleistung und die beabsichtigte Aufteilung. Eine Zählernummer ersetzt keine Zählpunktbezeichnung.
- Viertelstundenmessung und Datenübertragung beim Netzbetreiber klären. Für die Zuordnung braucht es geeignete Messgeräte und vollständige Messwerte; hier findest du die Netzbetreiber-Portale.
- Seit 5. Oktober 2026 erfolgt die zentrale Marktpartnerregistrierung über ebUtilities – Registrierung. Für dieses Modell wird die Rolle SC verwendet. Marktpartner-ID, gemeinschaftliche ID und Zählpunktbezeichnung sind unterschiedliche Kennungen.
- Den Vertrag mit dem Netzbetreiber abschließen. Bei teilnehmenden Netzbetreibern kann die zentrale Registrierung den digitalen Vertragsabschluss umfassen; andernfalls folgt der direkte Abschluss beim Betreiber. Maßgeblich ist die Bestätigung für deinen konkreten Fall.
- Datenanbindung einrichten: Informationen zum EDA-Portal oder eine passende Software-/Dienstleisteranbindung. Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte anmelden und die erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Vertragsinhaber im Netzportal erteilen lassen.
- Auf die bestätigte Aktivierung warten, dann zugeordnete Mengen und erste Abrechnung kontrollieren. Eine Unterschrift oder die Registrierung allein bedeutet noch keinen aktiven Strombezug aus dem Modell.
Wer einer bestehenden Gemeinschaft beitritt, muss nicht selbst eine neue Gemeinschaft registrieren. Der Betreiber übernimmt die Anmeldung; die Zustimmung zum eigenen Zählpunkt bleibt notwendig. Offizieller Ablauf der Marktpartnerregistrierung.
EDA-Daten auch ohne interne Stromrechnung
Zwischen eigenen Anschlüssen braucht es keine Verkaufsrechnung an sich selbst. Der Netzbetreiber muss trotzdem Viertelstundenwerte messen und die zugeordneten Mengen an die Marktpartner melden. EDA stellt die Nachrichten für Kontrolle und Datenverarbeitung bereit. Reststromrechnung und Einspeiseabrechnung werden durch die jeweiligen Liefer- und Einspeisepartner angepasst.
Kontrolliere insbesondere, welche Erzeugung vor Ort bereits verbraucht wird und welcher Überschuss an einem weiteren Standort tatsächlich zeitgleich genutzt werden kann. Fehlende Messwerte, Teilnahmeänderungen oder verspätete Aktivierung können die Mengen beeinflussen. Messwerte prüfen · Mehrfachteilnahme und Faktoren.
Welche Vereinbarungen und Hilfen braucht man?
Ein Energieverkaufsvertrag mit sich selbst ist nicht nötig. Erforderlich sind die Marktpartnerregistrierung, die passende Netzvereinbarung, Zustimmungen für die Zählpunkte und gegebenenfalls Verträge mit Anlagenbetreiber, Vermieter oder Dienstleister. Bei Drittbetrieb Zuständigkeit, Weisungsrechte, Wartung und Versicherung klar festlegen.
Offizielle Informationen zur Eigenversorgungsanlage · Registrierungsanleitung · Downloadbereich und allgemeine Hilfen. Muster für P2P oder EEG passen nicht automatisch zur Eigenversorgung.
Was ist für 2027 vorgesehen?
Nach dem am 9. Oktober 2026 veröffentlichten Stand der Koordinationsstelle wird die novellierte Netzentgelt-Verordnung voraussichtlich ab 1. Jänner 2027 wirksam. Damit sollen auch lokale und regionale BEG, P2P und Eigenversorgung reduzierte Netzarbeitspreise erhalten. Für Oktober bis Dezember 2026 darf daraus noch kein Rabatt berechnet werden. Weder ein landesweiter Zusammenschluss noch ein neuer Modellname garantiert die künftige Ermäßigung; Nahebereich und endgültige Verordnung sind entscheidend.
Die netzübergreifende Umsetzung der neuen P2P- und EVA-Prozesse wird voraussichtlich ab April 2027 möglich. Bestehende netzübergreifende BEG sind davon zu unterscheiden. Termine und künftige Prozentsätze werden erst nach gesicherter Veröffentlichung als geltende Werte geführt. Aktueller Umsetzungsstand und ElWG-FAQ.
Laufender Betrieb und Abgrenzung zu Lieferantenpflichten
Die reine EVA ist nach der Koordinationsstelle von den zusätzlichen Lieferantenpflichten nach § 69 ElWG ausgenommen. Das beseitigt weder Anlagen-, Netz-, Steuer- noch Datenschutzpflichten. Sobald Strom auch an andere Personen verkauft wird, ist diese zusätzliche Tätigkeit gesondert zu bewerten.
Anlagen- und Zählpunktänderungen beim Netzbetreiber melden, Mengen regelmäßig mit Restbezug und Einspeisung abgleichen und die Wirtschaftlichkeit erneut rechnen, wenn sich Liefer- oder Einspeisepreis ändern. Die rechnerische Eigenversorgung über das öffentliche Netz ist keine automatische Notstromversorgung.
Alle Bürgerenergie-Modelle im Vergleich · Abkürzungen nachschlagen
Stand 9. Oktober 2026. Geltende Vorteile sind von angekündigten Änderungen für 2027 getrennt. Rechenbeispiele sind fiktiv und keine vollständigen Stromrechnungen; rechtsform-, anlagen- und steuerabhängige Voraussetzungen gesondert prüfen.
Quellen
- Koordinationsstelle: zentrale Marktpartnerregistrierung ab Oktober 2026
- ebUtilities: Anmeldung der Marktpartner
- EDA: Portal und Datenanbindung
- Koordinationsstelle: ElWG-FAQ, Übergang und geplante Änderungen
- ElWG § 70: Nahebereiche und Betreiberpflichten
- ElWG § 71: Messung und Energiezuordnung
- Koordinationsstelle: Eigenversorgung
- ElWG § 65: aktive Kunden
- ElWG § 6: EVA-Definition