Einfach erklärt
Ein Peer-to-Peer-Vertrag (P2P) ermöglicht den direkten Verkauf oder die Schenkung erneuerbaren Stroms zwischen Vertragspartnern. Ein eigener Verein oder eine Genossenschaft ist für dieses Vertragsmodell nicht erforderlich. Die Zuordnung erfolgt trotzdem über die geregelten Marktprozesse; ein privater Vertrag ersetzt weder Netzanschluss noch Messung.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Netzkosten? | Ja, bei Nutzung des öffentlichen Netzes aktuell regulär. Lokale und regionale Ermäßigungen sind voraussichtlich ab 1. Jänner 2027 vorgesehen. |
| Nur erneuerbar? | Ja: Der gesetzliche P2P-Begriff betrifft den Verkauf oder die Schenkung erneuerbarer Elektrizität. |
| Rechtsperson gründen? | Nein. Die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen schließen die erforderlichen Verträge direkt. |
| Seit wann nutzbar? | Neue geregelte P2P-Zuordnung rechtlich seit 1. Oktober 2026, Marktprozesse seit 5. Oktober 2026; zunächst innerhalb desselben Netzbetreibers. |
Welche Konstellationen sind möglich?
Es kann eine Anlage einen Abnehmer versorgen (1:1), eine Anlage mehrere Abnehmer (1:n) oder es können mehrere Erzeuger und Abnehmer vertraglich verbunden sein (n:n). Entscheidend sind Erzeugung, zeitgleicher Verbrauch und die formal zugelassenen Zählpunkte – nicht allein ein familiäres Verhältnis.
Die Beteiligten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen als teilnehmende Netzbenutzer erfüllen. Für große Unternehmen und von Gemeinden bereitgestellte Energie enthält § 68 zusätzliche Regeln. Ein beliebig von fremden Lieferanten zugekauftes Stromprodukt wird durch Weiterverrechnung nicht automatisch zu geteilter eigener Erzeugung. ElWG § 6: P2P-Definition · ElWG § 68: gemeinsame Energienutzung.
Was spart man – und was nicht?
Bis Ende 2026 bedeutet P2P über das öffentliche Netz keine automatische Ermäßigung des Netzarbeitspreises und keine EEG-spezifische Abgabenbefreiung. Ein Vorteil kann aus einem niedrigeren vereinbarten Energiepreis entstehen. Kosten für Abrechnung, Organisation und Datenanbindung müssen in die Rechnung einfließen.
Bei einer Schenkung kann zwar der Energiepreis null sein, Netz- und Abgabenpflichten sowie mögliche Servicekosten bleiben gesondert zu beachten. Für den Erzeuger ist auch geschenkter Strom wirtschaftlich nicht kostenlos: Er verzichtet etwa auf eine mögliche Einspeisevergütung. Der Restbezug vom Lieferanten bleibt regulär zu bezahlen.
Rechenbeispiel: Verkauf an einen Nachbarn
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Normaler Bezug | 12 ct Energie + 6 ct Netzarbeitspreis = 18 ct/kWh |
| P2P-Vertrag | 11 ct vereinbarte Energie + 6 ct Netzarbeitspreis = 17 ct/kWh |
| Unterschied | 10 Euro bei 1.000 kWh zugeordneter Menge – vor Servicekosten und weiteren Rechnungsteilen. |
Rechenannahmen, keine aktuellen Tarifangebote: Alle Beträge sind netto und beziehen sich nur auf Energie und Netzarbeitspreis. Nicht enthalten sind Netzverluste, Fix- und Messentgelte, Abgaben, Umsatzsteuer, Investition und Verwaltungsgebühren. Die tatsächlich jährlich zugeordnete Menge ist separat zu prüfen.
So startest du – von der Idee zur aktiven Zuordnung
- Passende Erzeuger und Abnehmer auswählen, erneuerbare Anlage sowie gemeinsamen Netzbetreiber prüfen und einen P2P-Vertrag mit Preis, Aufteilung und Verantwortlichkeiten abschließen.
- Anlagen, Zählpunkte und Vertragspartner erfassen. Benötigt werden unter anderem Zählpunktbezeichnungen aus Netzvertrag oder Rechnung, Kontaktdaten, Erzeugungsleistung und die beabsichtigte Aufteilung. Eine Zählernummer ersetzt keine Zählpunktbezeichnung.
- Viertelstundenmessung und Datenübertragung beim Netzbetreiber klären. Für die Zuordnung braucht es geeignete Messgeräte und vollständige Messwerte; hier findest du die Netzbetreiber-Portale.
- Seit 5. Oktober 2026 erfolgt die zentrale Marktpartnerregistrierung über ebUtilities – Registrierung. Für dieses Modell wird die Rolle PP verwendet. Marktpartner-ID, gemeinschaftliche ID und Zählpunktbezeichnung sind unterschiedliche Kennungen.
- Den Vertrag mit dem Netzbetreiber abschließen. Bei teilnehmenden Netzbetreibern kann die zentrale Registrierung den digitalen Vertragsabschluss umfassen; andernfalls folgt der direkte Abschluss beim Betreiber. Maßgeblich ist die Bestätigung für deinen konkreten Fall.
- Datenanbindung einrichten: Informationen zum EDA-Portal oder eine passende Software-/Dienstleisteranbindung. Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte anmelden und die erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Vertragsinhaber im Netzportal erteilen lassen.
- Auf die bestätigte Aktivierung warten, dann zugeordnete Mengen und erste Abrechnung kontrollieren. Eine Unterschrift oder die Registrierung allein bedeutet noch keinen aktiven Strombezug aus dem Modell.
Wer einer bestehenden Gemeinschaft beitritt, muss nicht selbst eine neue Gemeinschaft registrieren. Der Betreiber übernimmt die Anmeldung; die Zustimmung zum eigenen Zählpunkt bleibt notwendig. Offizieller Ablauf der Marktpartnerregistrierung.
Was wird geteilt – und wer rechnet ab?
Entscheidend ist die gleichzeitige Erzeugung und der Verbrauch in einer Viertelstunde. Eine hohe jährliche PV-Erzeugung garantiert keine entsprechende Deckung im Winter oder nachts. Die zugeordnete Menge kann den jeweiligen Verbrauch nicht beliebig überschreiten; nicht zugeordneter Überschuss bleibt bei der vereinbarten Einspeisevermarktung.
Der Netzbetreiber misst und ordnet Energiemengen zu. EDA transportiert die standardisierten Nachrichten und stellt sie über das Portal bereit; EDA ist kein Stromlieferant. Den Preis für geteilte Energie und die Betriebskosten rechnet der dafür vereinbarte Vertragspartner ab. Der normale Liefervertrag bleibt für den Restbezug bestehen, der Einspeisevertrag für nicht zugeordneten Überschuss.
Messung und Aufteilung · Mehrfachteilnahme · VEZ bei netzübergreifender Zuordnung. Mehrfachteilnahme ist grundsätzlich möglich, derzeit bis zu fünf Modelle gleichzeitig. Teilnahmefaktoren und die Aufteilung innerhalb eines Modells sind unterschiedliche Einstellungen; das für Neuanmeldungen unterstützte Aufteilungsmodell ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen.
Was gehört in die Vereinbarung?
- Energiepreis in netto oder brutto, Preisänderungsregeln, Grund- und Servicegebühren sowie Zahlungs- und Abrechnungsrhythmus.
- Zählpunkte, Teilnahmeumfang und Aufteilung; Umgang mit fehlenden Messwerten und nachträglichen Korrekturen.
- Eigentum oder Nutzungsrecht an Anlage und Dach, Wartung, Versicherung, Haftung und Ersatz bei Ausfall.
- Laufzeit, Kündigung, Umzug, Wechsel des Vertragspartners sowie Vollmachten und Datenschutz.
Vorlagen sind Ausgangspunkte. Ältere Muster können noch auf das ElWOG verweisen; Rechtsverweise, Marktprozesse und individuelle Preisbedingungen sind an den aktuellen Stand anzupassen.
Musterverträge und praktische Hilfen
- P2P-Mustervertrag für 1:1 und 1:n
- P2P-Mustervertrag für n:n
- Informationsblatt
- Allgemeine Lieferbedingungen – falls erforderlich
Gesamter Downloadbereich · Online-Guide zur Umsetzung.
Der private P2P-Vertrag ist von der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zu unterscheiden. Er wird nicht allein durch das Hochladen im Netzportal wirksam angemeldet; das Marktverfahren und die Zustimmung zum Zählpunkt müssen separat abgeschlossen werden.
Was ist für 2027 vorgesehen?
Nach dem am 9. Oktober 2026 veröffentlichten Stand der Koordinationsstelle wird die novellierte Netzentgelt-Verordnung voraussichtlich ab 1. Jänner 2027 wirksam. Damit sollen auch lokale und regionale BEG, P2P und Eigenversorgung reduzierte Netzarbeitspreise erhalten. Für Oktober bis Dezember 2026 darf daraus noch kein Rabatt berechnet werden. Weder ein landesweiter Zusammenschluss noch ein neuer Modellname garantiert die künftige Ermäßigung; Nahebereich und endgültige Verordnung sind entscheidend.
Die netzübergreifende Umsetzung der neuen P2P- und EVA-Prozesse wird voraussichtlich ab April 2027 möglich. Bestehende netzübergreifende BEG sind davon zu unterscheiden. Termine und künftige Prozentsätze werden erst nach gesicherter Veröffentlichung als geltende Werte geführt. Aktueller Umsetzungsstand und ElWG-FAQ.
Pflichten, Steuern und laufender Betrieb
§ 69 ElWG sieht zusätzliche Lieferantenpflichten vor, wenn die maßgeblichen Leistungsgrenzen überschritten werden: über 30 kW bei Haushaltskunden, über 100 kW bei sonstigen aktiven Kunden bzw. EEG und BEG. Dazu gehören verständliche Vertragsinformationen, gegebenenfalls Allgemeine Lieferbedingungen und Vorgaben zur Abrechnung. Ob eine Anlage der Gemeinschaft oder eines Mitglieds zuzurechnen ist, ist für die Prüfung wichtig; sämtliche Mitgliederanlagen dürfen nicht ungeprüft zusammengezählt werden.
Auch unterhalb dieser Grenzen bleiben die normalen Vertrags-, Steuer- und Datenschutzpflichten bestehen. Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sind keine pauschal erlassenen Abgaben. Ein gemeinwohlorientierter Gemeinschaftszweck bedeutet nicht automatisch steuerliche Gemeinnützigkeit. Lieferantenpflichten und Schwellenwerte · Steuern der Gemeinschaft.
Nach dem Start regelmäßig Zuordnung, Restbezug, Einspeisung und Rechnungen prüfen. Bei Änderungen von Anlage, Mitgliedern oder Zählpunkten sind die Marktprozesse erneut durchzuführen. Ein Batteriespeicher benötigt eine passende Einbindung; ein Stromausfall wird durch die rechnerische Gemeinschaft allein nicht überbrückt.
Alle Bürgerenergie-Modelle im Vergleich · Abkürzungen nachschlagen
Weitere rechtliche Grenzen und Aufgaben
Nach § 68 ElWG dürfen große Unternehmen als aktive Kunden nur mit einer Leistung bis 6 MW an der gemeinsamen Nutzung teilnehmen. Organisatoren und andere Dritte können Anlagen bis 6 MW bereitstellen, ohne selbst aktive Kunden zu sein, sofern sie nicht selbst teilnehmen. Diese Grenzen ersetzen nicht die zusätzlichen Mitgliedschafts- und Kontrollregeln der EEG bzw. BEG.
Bringt eine Gebietskörperschaft eine eigene Erzeugungsanlage in die gemeinsame Nutzung ein, muss sie schutzbedürftigen Haushalten die Teilnahme ermöglichen und mindestens 10 Prozent der dafür jährlich erzeugten und eingespeisten Menge für diese Haushalte oder geeignete karitative bzw. soziale Einrichtungen bereitstellen. Die Bezugsgröße ist nicht ungeprüft die gesamte jährliche Anlagenproduktion. Gemeinden und öffentliche Einrichtungen.
Ein beauftragter Organisator kann Kommunikation, Verträge, Abrechnung und Anlagenbetrieb übernehmen; seine Bestellung ist dem Netzbetreiber anzuzeigen. Bei den zusätzlichen Pflichten nach § 69 sind unter anderem kostenlose Rechnungen mindestens einmal jährlich, eine Wahl zwischen monatlicher und jährlicher Rechnung sowie nachvollziehbare Erläuterungen vorgesehen. Zuständigkeit und Vollmacht müssen ausdrücklich geregelt sein. ElWG § 68 · ElWG § 69.
Stand 9. Oktober 2026. Geltende Vorteile sind von angekündigten Änderungen für 2027 getrennt. Rechenbeispiele sind fiktiv und keine vollständigen Stromrechnungen; rechtsform-, anlagen- und steuerabhängige Voraussetzungen gesondert prüfen.
Quellen
- Koordinationsstelle: zentrale Marktpartnerregistrierung ab Oktober 2026
- ebUtilities: Anmeldung der Marktpartner
- EDA: Portal und Datenanbindung
- Koordinationsstelle: ElWG-FAQ, Übergang und geplante Änderungen
- ElWG § 70: Nahebereiche und Betreiberpflichten
- ElWG § 71: Messung und Energiezuordnung
- Koordinationsstelle: Peer-to-Peer
- ElWG § 6: P2P-Definition
- ElWG § 68: gemeinsame Energienutzung
- Koordinationsstelle: zusätzliche Lieferantenpflichten
- ElWG § 69: Pflichten und Leistungsgrenzen
- Koordinationsstelle: Musterverträge und Vorlagen