Wissensdatenbank

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage

Quellen geprüft am 09.10.2026 · Redaktioneller Entwurf

Einfach erklärt

Mehrere Nutzer eines Gebäudes können Strom einer gemeinsamen Anlage nutzen, etwa einer PV-Anlage am Dach.

Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA) ermöglicht mehreren Haushalten oder Betrieben, Strom einer gemeinsamen Anlage zu nutzen – meist einer PV-Anlage auf dem Dach. Die klassische GEA teilt innerhalb der gemeinsamen Hausleitung. Für den neuen Standortbereich gelten eigene technische und rechtliche Übergangsfragen.

Frage Antwort
Netzkosten? Für den intern zugeordneten Strom der klassischen GEA ohne öffentliches Netz keine verbrauchsabhängigen öffentlichen Netzentgelte. Für Restbezug und die weiterhin notwendigen Anschlüsse fallen die regulären Kosten an.
Nur erneuerbar? Die GEA-Definition des ElWG enthält keine generelle Beschränkung auf erneuerbare Energieträger. PV ist der typische Anwendungsfall; Technik und Abgabenbefreiung sind gesondert zu prüfen.
Verein oder Genossenschaft? Nicht allein für das GEA-Modell erforderlich. Die Beteiligten benötigen eine verbindliche Vereinbarung und einen verantwortlichen Betreiber.
Seit wann? Seit 2017; ursprünglich § 16a ElWOG. Seit Oktober 2026 ist der neue ElWG-Rahmen mit Übergangsregelungen zu beachten.

Hausleitung, Dach und rechtliche Voraussetzungen

Im klassischen Fall sind Erzeugung und teilnehmende Verbrauchsanlagen über dieselbe Haupt- oder Steigleitung verbunden. Die Anlage benötigt eine passende Messung und einen ordnungsgemäßen Netzanschluss. Die bloße Nähe zweier Gebäude reicht nicht. Der Netzbetreiber bestätigt die technisch zulässige Abgrenzung.

Vor Errichtung sind Dachnutzung, Eigentumsverhältnisse, Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Mietverträge und gegebenenfalls baurechtliche Vorgaben zu klären. Teilnehmer müssen nicht zwangsläufig Anteile an der Anlage erwerben: Auch ein Betreiber- oder Pachtmodell kommt infrage. Die Rolle des Anlagenbetreibers, die Kosten und ein späterer Ein- oder Austritt müssen eindeutig geregelt sein. ElWG § 70: räumliche Zuordnung und Meldungen.

Welche Kosten entfallen tatsächlich?

Die klassische GEA nutzt für den gemeinsam verbrauchten Anlagenstrom kein öffentliches Netz. Auf dieser Menge entstehen daher keine entsprechenden öffentlichen Netznutzungs- und Netzverlustentgelte; auch der Erneuerbaren-Förderbeitrag wird dafür nicht verrechnet. Die Elektrizitätsabgabe ist für begünstigte GEA-Mengen nach den steuerrechtlichen Voraussetzungen befreit. Daraus folgt keine vollständige Gebührenfreiheit für Wohnung, Anschluss oder gesamten Jahresverbrauch.

Wer den Anlagenstrom etwa für 11 Cent/kWh kauft, zahlt diesen Preis weiterhin. Hinzu kommen je nach Modell Betrieb, Finanzierung oder Service. Reststrom vom Lieferanten wird regulär abgerechnet. Bei einer nicht erneuerbaren Anlage darf eine steuerliche Begünstigung nicht ungeprüft aus dem PV-Beispiel übernommen werden. Koordinationsstelle: GEA-Abgaben und Standortbereich.

Rechenbeispiel: GEA statt Netzbezug

Frage Antwort
Normaler Bezug 12 ct Energie + 6 ct Netzarbeitspreis = 18 ct/kWh
Klassische GEA 11 ct Anlagenstrom + 0 ct öffentlicher Netzarbeitspreis = 11 ct/kWh
Unterschied 7 ct/kWh bzw. 70 Euro bei 1.000 kWh zugeordneter Menge – vor weiteren Kosten und Abgabeneffekten.

Rechenannahmen, keine aktuellen Tarifangebote: Alle Beträge sind netto und beziehen sich nur auf Energie und Netzarbeitspreis. Nicht enthalten sind Netzverluste, Fix- und Messentgelte, Abgaben, Umsatzsteuer, Investition und Verwaltungsgebühren. Die tatsächlich jährlich zugeordnete Menge ist separat zu prüfen.

So startest du – von der Idee zur aktiven Zuordnung

  1. Hausverwaltung bzw. Eigentümer einbinden und prüfen lassen, ob die Anschlüsse eine klassische Hausleitungs-GEA bilden. Finanzierung, Anlagenbetreiber und Teilnahmevertrag festlegen.
  2. Anlagen, Zählpunkte und Vertragspartner erfassen. Benötigt werden unter anderem Zählpunktbezeichnungen aus Netzvertrag oder Rechnung, Kontaktdaten, Erzeugungsleistung und die beabsichtigte Aufteilung. Eine Zählernummer ersetzt keine Zählpunktbezeichnung.
  3. Viertelstundenmessung und Datenübertragung beim Netzbetreiber klären. Für die Zuordnung braucht es geeignete Messgeräte und vollständige Messwerte; hier findest du die Netzbetreiber-Portale.
  4. Seit 5. Oktober 2026 erfolgt die zentrale Marktpartnerregistrierung über ebUtilities – Registrierung. Für dieses Modell wird die Rolle GC verwendet. Marktpartner-ID, gemeinschaftliche ID und Zählpunktbezeichnung sind unterschiedliche Kennungen.
  5. Den Vertrag mit dem Netzbetreiber abschließen. Bei teilnehmenden Netzbetreibern kann die zentrale Registrierung den digitalen Vertragsabschluss umfassen; andernfalls folgt der direkte Abschluss beim Betreiber. Maßgeblich ist die Bestätigung für deinen konkreten Fall.
  6. Datenanbindung einrichten: Informationen zum EDA-Portal oder eine passende Software-/Dienstleisteranbindung. Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte anmelden und die erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Vertragsinhaber im Netzportal erteilen lassen.
  7. Auf die bestätigte Aktivierung warten, dann zugeordnete Mengen und erste Abrechnung kontrollieren. Eine Unterschrift oder die Registrierung allein bedeutet noch keinen aktiven Strombezug aus dem Modell.

Wer einer bestehenden Gemeinschaft beitritt, muss nicht selbst eine neue Gemeinschaft registrieren. Der Betreiber übernimmt die Anmeldung; die Zustimmung zum eigenen Zählpunkt bleibt notwendig. Offizieller Ablauf der Marktpartnerregistrierung.

Was wird geteilt – und wer rechnet ab?

Entscheidend ist die gleichzeitige Erzeugung und der Verbrauch in einer Viertelstunde. Eine hohe jährliche PV-Erzeugung garantiert keine entsprechende Deckung im Winter oder nachts. Die zugeordnete Menge kann den jeweiligen Verbrauch nicht beliebig überschreiten; nicht zugeordneter Überschuss bleibt bei der vereinbarten Einspeisevermarktung.

Der Netzbetreiber misst und ordnet Energiemengen zu. EDA transportiert die standardisierten Nachrichten und stellt sie über das Portal bereit; EDA ist kein Stromlieferant. Den Preis für geteilte Energie und die Betriebskosten rechnet der dafür vereinbarte Vertragspartner ab. Der normale Liefervertrag bleibt für den Restbezug bestehen, der Einspeisevertrag für nicht zugeordneten Überschuss.

Messung und Aufteilung · Mehrfachteilnahme · VEZ bei netzübergreifender Zuordnung. Mehrfachteilnahme ist grundsätzlich möglich, derzeit bis zu fünf Modelle gleichzeitig. Teilnahmefaktoren und die Aufteilung innerhalb eines Modells sind unterschiedliche Einstellungen; das für Neuanmeldungen unterstützte Aufteilungsmodell ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

Was gehört in die Vereinbarung?

  • Energiepreis in netto oder brutto, Preisänderungsregeln, Grund- und Servicegebühren sowie Zahlungs- und Abrechnungsrhythmus.
  • Zählpunkte, Teilnahmeumfang und Aufteilung; Umgang mit fehlenden Messwerten und nachträglichen Korrekturen.
  • Eigentum oder Nutzungsrecht an Anlage und Dach, Wartung, Versicherung, Haftung und Ersatz bei Ausfall.
  • Laufzeit, Kündigung, Umzug, Wechsel des Vertragspartners sowie Vollmachten und Datenschutz.

Vorlagen sind Ausgangspunkte. Ältere Muster können noch auf das ElWOG verweisen; Rechtsverweise, Marktprozesse und individuelle Preisbedingungen sind an den aktuellen Stand anzupassen.

Musterverträge und praktische Hilfen

Gesamter Downloadbereich · Online-Guide zur Umsetzung.

Neuer Standortbereich: nicht mit der klassischen GEA verwechseln

Das ElWG sieht zusätzlich einen Standortbereich über dieselbe Sammelschiene eines Hausanschlusskastens bzw. Kabelverteilschranks vor. Ob Gebäude darunter fallen, bestätigt der Netzbetreiber. Die technische Umsetzung wird nach dem derzeitigen Stand für April 2027 erwartet.

Für diesen erweiterten Bereich müssen die passenden Netzentgelte erst verordnet werden. Auch die Elektrizitätsabgabenbefreiung der klassischen GEA darf nicht automatisch übertragen werden. Aussagen wie „GEA bedeutet immer keine Netzkosten“ sind deshalb für diesen neuen Bereich zu pauschal. ElWG-FAQ zum Standortbereich.

Pflichten, Steuern und laufender Betrieb

§ 69 ElWG sieht zusätzliche Lieferantenpflichten vor, wenn die maßgeblichen Leistungsgrenzen überschritten werden: über 30 kW bei Haushaltskunden, über 100 kW bei sonstigen aktiven Kunden bzw. EEG und BEG. Dazu gehören verständliche Vertragsinformationen, gegebenenfalls Allgemeine Lieferbedingungen und Vorgaben zur Abrechnung. Ob eine Anlage der Gemeinschaft oder eines Mitglieds zuzurechnen ist, ist für die Prüfung wichtig; sämtliche Mitgliederanlagen dürfen nicht ungeprüft zusammengezählt werden.

Auch unterhalb dieser Grenzen bleiben die normalen Vertrags-, Steuer- und Datenschutzpflichten bestehen. Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sind keine pauschal erlassenen Abgaben. Ein gemeinwohlorientierter Gemeinschaftszweck bedeutet nicht automatisch steuerliche Gemeinnützigkeit. Lieferantenpflichten und Schwellenwerte · Steuern der Gemeinschaft.

Nach dem Start regelmäßig Zuordnung, Restbezug, Einspeisung und Rechnungen prüfen. Bei Änderungen von Anlage, Mitgliedern oder Zählpunkten sind die Marktprozesse erneut durchzuführen. Ein Batteriespeicher benötigt eine passende Einbindung; ein Stromausfall wird durch die rechnerische Gemeinschaft allein nicht überbrückt.

Alle Bürgerenergie-Modelle im Vergleich · Abkürzungen nachschlagen

Weitere rechtliche Grenzen und Aufgaben

Nach § 68 ElWG dürfen große Unternehmen als aktive Kunden nur mit einer Leistung bis 6 MW an der gemeinsamen Nutzung teilnehmen. Organisatoren und andere Dritte können Anlagen bis 6 MW bereitstellen, ohne selbst aktive Kunden zu sein, sofern sie nicht selbst teilnehmen. Diese Grenzen ersetzen nicht die zusätzlichen Mitgliedschafts- und Kontrollregeln der EEG bzw. BEG.

Bringt eine Gebietskörperschaft eine eigene Erzeugungsanlage in die gemeinsame Nutzung ein, muss sie schutzbedürftigen Haushalten die Teilnahme ermöglichen und mindestens 10 Prozent der dafür jährlich erzeugten und eingespeisten Menge für diese Haushalte oder geeignete karitative bzw. soziale Einrichtungen bereitstellen. Die Bezugsgröße ist nicht ungeprüft die gesamte jährliche Anlagenproduktion. Gemeinden und öffentliche Einrichtungen.

Ein beauftragter Organisator kann Kommunikation, Verträge, Abrechnung und Anlagenbetrieb übernehmen; seine Bestellung ist dem Netzbetreiber anzuzeigen. Bei den zusätzlichen Pflichten nach § 69 sind unter anderem kostenlose Rechnungen mindestens einmal jährlich, eine Wahl zwischen monatlicher und jährlicher Rechnung sowie nachvollziehbare Erläuterungen vorgesehen. Zuständigkeit und Vollmacht müssen ausdrücklich geregelt sein. ElWG § 68 · ElWG § 69.

Gültigkeit und Hinweise

Stand 9. Oktober 2026. Geltende Vorteile sind von angekündigten Änderungen für 2027 getrennt. Rechenbeispiele sind fiktiv und keine vollständigen Stromrechnungen; rechtsform-, anlagen- und steuerabhängige Voraussetzungen gesondert prüfen.

Quellen