Einfach erklärt
Was ist die Auffangversorgung?
Sie sichert für Haushalte und Kleinunternehmen unter den Voraussetzungen des § 31 ElWG die Strombelieferung, wenn nach dem Ende eines Liefervertrags kein neuer Liefervertrag besteht. E-Control nennt Kündigungen durch den Lieferanten und auslaufende befristete Verträge als Anwendungsfälle. Für einen Lieferantenausfall enthält § 32 zusätzliche Bestimmungen. Nach den Verbraucherinformationen der E-Control wird die Auffangversorgung seit 1. Juni 2026 angewendet.
Wann greift sie – und wann nicht?
| Situation | Einordnung |
|---|---|
| Lieferant kündigt; kein neuer Vertrag abgeschlossen | Auffangversorgung unter den gesetzlichen Voraussetzungen; der Netzbetreiber informiert. |
| Befristeter Liefervertrag läuft aus; kein Anschlussvertrag | E-Control nennt auch diesen Fall. Prüfe Vertragsende und Informationen zur Zuordnung. |
| Lieferant beziehungsweise seine Bilanzgruppe fällt aus | Besondere Auffangregel nach § 32 ElWG; E-Control veröffentlicht den Eintritt und den zuständigen Auffangversorger. |
| Du kündigst selbst | Auffangversorgung nach § 31 ausdrücklich ausgeschlossen. Organisiere einen neuen Liefervertrag. |
| Du widersprichst einer Preisänderung | Prüfe die Rechtsfolge des konkreten Schreibens. Verlasse dich nicht auf eine automatische Auffangversorgung; kläre den Anschlussvertrag und die Einordnung mit Netzbetreiber beziehungsweise E-Control. |
| Du widersprichst der Auffangversorgung | Ohne anderen Liefervertrag kann die Versorgung enden. |
Was geschieht bei einer Kündigung durch den Lieferanten?
- Kündigung lesen: Prüfe Grund, Vertragsende und Frist. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Lieferanten sieht § 24 ElWG für Haushalte und Kleinunternehmen mindestens acht Wochen vor. Eine Beendigung aus wichtigem Grund ist davon zu unterscheiden.
- Anschlussvertrag suchen: Vergleiche Tarife und lass dir den Lieferbeginn bestätigen. Eine bloße Anfrage ist noch kein abgeschlossener Liefervertrag.
- Information des Netzbetreibers prüfen: Wenn die Auffangversorgung erforderlich wird, informiert er über Zuordnung, Widerspruch und dessen Folgen.
- Vertragsinformation des Auffangversorgers lesen: Prüfe Beginn, Preis, Dauer und Zahlungsbedingungen. Die bisherige Preisgarantie läuft nicht automatisch weiter.
- Rechtzeitig wechseln: Der Auffangvertrag endet spätestens nach sechs Monaten. Du kannst ihn mit zwei Wochen Frist kündigen. Stimme den Wechseltermin mit dem neuen Lieferanten ab.
Wie lange bleibt Zeit?
Die sechs Monate sind eine Höchstdauer, keine Verlängerungsgarantie. Wenn vier Wochen vor dem Ende noch kein neuer Lieferant namhaft gemacht oder neuer Liefervertrag abgeschlossen wurde, muss der Netzbetreiber schriftlich und eingeschrieben auf die drohende Abschaltung hinweisen. Warte mit der Suche nicht bis zu diesem Schreiben.
Was kostet die Auffangversorgung?
Maßgeblich sind die mitgeteilten Bedingungen des zuständigen Auffangversorgers. Die Auffangversorgung ist keine Zusage, dass der bisherige oder der günstigste Marktpreis gilt. Vergleiche Energiearbeitspreis, Grundpreis und Gesamtkosten. Falls du Anspruch auf den Sozialtarif hast, mache diesen beim Auffangversorger rasch bekannt und kläre die weitere Abwicklung.
Auffangversorgung und Grundversorgung unterscheiden
| Auffangversorgung (§ 31) | Grundversorgung (§ 30) |
|---|---|
| Zuordnung zu einem ernannten Auffangversorger, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Vertragsende erfüllt sind. | Du berufst dich gegenüber einem im Netzgebiet Haushalte beliefernden Lieferanten ausdrücklich auf dein Recht auf Grundversorgung. |
| Höchstens sechs Monate; eigener Anschlussvertrag erforderlich. | Eigenes gesetzliches Recht auf Vertragsabschluss zu den gesetzlich beschriebenen Standardproduktbedingungen. |
| Bei Eigenkündigung ausgeschlossen. | Kann insbesondere relevant sein, wenn ein gewöhnlicher Vertragsabschluss scheitert; gegebenenfalls E-Control einschalten. |
Alte Zahlungsrückstände werden durch keines der beiden Modelle automatisch erlassen. Bei Zahlungsproblemen zusätzlich Ratenzahlung und Unterstützungsmöglichkeiten prüfen. Die Auffangversorgung schützt nicht unbegrenzt vor einer späteren Vertragsbeendigung oder Abschaltung: § 31 nennt wichtige Gründe und Rückstände aus einem früheren Auffangversorgungsverhältnis als besondere Fälle.
Für Netzbetreiber und Lieferanten
§ 31 regelt die Information der Kunden, die Übermittlung der für die Belieferung notwendigen Daten spätestens zum bisherigen Vertragsende beziehungsweise ohne Aufschub und die gegenseitige Unterstützung der Marktteilnehmer. § 32 regelt die Zuordnung im Lieferantenausfall. Eine Rechnungsreklamation, eine ordentliche Kündigung und ein Ausfall lösen unterschiedliche Prüfungen aus; diese Fälle sollten auch im Kundenservice getrennt behandelt werden.
Österreich, geprüft am 10. Oktober 2026. Die Beispiele sind fiktiv. Für die rechtlichen Voraussetzungen sind die verlinkten Gesetzesbestimmungen maßgeblich; bei konkreten Streitfällen unterstützt die E-Control.