Einfach erklärt
Ab bestimmten Anlagengrößen kommen zusätzliche Informations-, Vertrags- und Rechnungspflichten hinzu.
Leistungsgrenzen und betroffene Modelle
Nach § 69 ElWG gelten zusätzliche Pflichten bei Überschreiten von 30 kW für Haushaltskunden bzw. 100 kW für sonstige aktive Kunden, EEG und BEG. Die Zuordnung der maßgeblichen Anlagen ist konkret zu prüfen. Die reine EVA ist nach der Koordinationsstelle ausgenommen. Dazu gehören je nach Fall Allgemeine Lieferbedingungen, Vertragsinformation und Rechnungsanforderungen. Auch unter den Grenzen bleiben allgemeine Vertrags- und Steuerpflichten bestehen.
Offizielle Erklärung mit Vorlagen · Gesetzestext § 69 ElWG
Gültigkeit und Hinweise
Grenzwerte und Aggregation vor Veröffentlichung unmittelbar anhand § 69 prüfen; datierter RIS-Abruf war nicht möglich.